Bei Öffnungen in Brandwänden, müssen dies mit Abschlüssen (T90) versehen werden.
Nun gibt es zwei Varianten von Abschlüssen:
Zum einen "normale" Brandschutztore bei denen Fahrverkehr (z. B. Stapler) durchfährt und Förderanlagenabschlüsse (FAA) bei denen z. B. Kettenförderer durchfahren (Warentransport).
In den Zulassungen für die "normalen" Tore steht explizit, dass diese nach Betriebsschluss (abends, Wochenede, etc.) geschlossen werden müssen (beachte auch Aufkleber auf den Toren).
In den Zulassungen von FAA habe ich diese Forderung bisher nicht gefunden.
Außerdem steht in der "Richtlinie für die Zulassung von Feuerabschlüssen (02/1983) dies auch unter Punkt 4.3 bzw. 4.3.1 dass Rolltore, Schiebetüren und -tore sowie Hubtüren und-tore nach Betriebsschluß geschlossen werden müssen.
In der "Richtlinie für die Zulassung von Feuerabschlüssen in Zuge von bahngebundenen Förderanlagen" (02/83) steht hier nichts.
Obwohl es ja mehr als logisch erscheint, dass in einer Wand mit definiertem Feuerwiderstand, in der sich ein "normales" Brandschutztor und daneben ein FAA befindet, beie Tore zugemacht müssen, gehen hier die Meinungen auseinander (FAA Hersteller: offen lassen; VdS: schließen).
Ich denke auch, dass dies mit den beiden Varianten bei FAA "planmäßig geschlossen" (Grundtyp A) und "planmäßig offen" (Grundtyp B) nicht zu tun hat, da dies nur für betriebliche Zecke dient.
Warum sollen also (nach manchen Meinungen) diese beiden Arten von Toren verschieden behandelt werden?