Sehr geehrte Damen und Herren,
Vorhaben:
derzeit bearbeite ich ein denkmalgeschütztes Gebäude der Klasse 4 in Sachsen-Anhalt. Geplant ist die Umnutzung von Wohnraum zur KiTa.
Allgemein:
Zur Kompensation bestimmter Abweichungen, soll der erste bauliche FR-Weg aufgebessert werden.
- Treppenlauf in Laubholz Dicke >4cm. Einstufung B2,
Schätzung ~B1, gefordert A
- Rauchableitung i.O.,
- Wände weitgehend i.O.
Jedoch Türen zu NE < 200m? aus Holz mit Verglasung ohne Dichtung, ohne Selbstschlussmechanismus,
Oberlichter aus Einfachglas mit Struktur mit Höhe von ca. 0,7 m von OK-Tür bis unter Decke.
Die Türen erhalten Schließer und 3-seitige Dichtung. Die Türverglasung ist entsprechend Vollzugsbekanntmachung zur Bauordnung Thüringen zumindest dort zulässig.
Frage:
Das Oberlicht, dass nicht Tür ist und nicht zu Rauch- oder Feuerschutzabschluss gehört, muss eigentlich in F60+mech ausgeführt sein. Die Verglasung soll wegen der Denkmaleinstufung dringend erhalten bleiben.
Da sich das Oberlicht unmittelbar unter der Decke befindet und sehr schnell dem unmittelbaren Angriff heißer Brandgase ausgesetzt ist, kann hier das (sehr zeitige) Versagen der Verglasung einhergehend mit dem Ausfall des Treppenraumes als Fluchtweg sicherlich durch Vorsetzen einer thermisch stabilen Verglasung z.B. Drahtglas oder G30 Scheibe in geeigneter Halterung verzögert werden.
--- Wie sollte man die Halterung ausführen.---
Ich glaube, dass eine F30 Verglasung angesichts der darunter stehenden nur dichtschließenden aber zulässigen Tür über das Ziel hinaus schießt und ein Rauchschutzabschluss ausreicht. (Siehe auch Holz Brandschutz Handbuch, 2009, S. 454)
Vielen Dank für Hinweise und Kritik