Hallo Forum!
An die öffnungslose Giebelseite eines Wohnblocks GKL 4 soll eine Hackschnitzelanlage angebaut werden. 6 x 10 m, ebenerdig, Hackschnitzellager mit 75 m? in Unterkellerung.
Das neue Gebäude ist eigenständig mit eigenem Zugang und ohne Verbindung zum Wohngebäude.
Frage 1: liege ich hier mit meiner Einstufung GKL 2 richtig, da es sich um ein eigenständiges Gebäude handelt.
( Oder ist die Anlage im Zusammenhang mit dem Wohngebäude GKL 4 zu sehen )
Gemäß FeuV sind für sonstige Festbrennstoffe > 15000 kg Wände und Decken feuerbeständig auszuführen.
Frage 2: ist die Überschreitung der zulässigen Lagermenge als Kriterium für die Einstufung als Sonderbau anzusehen
( erhöhte Brandgefahr BayBO Art 2,(4)17 ), oder stellen Hackschnitzel und Pellets an sich schon eine erhöhte Brandgefahr dar
meine Einstufung ist GKL 2, Sonderbau - liege ich damit richtig?
Gruß Thomas Grebner