Hallo Frank,
nach meinem Wissen, sind Solaranlagen an sich, in Sachsen verfahrensfrei (§61[1], punkt 2b), was jedoch nicht bedeutet, dass die SächsBO nicht berücksichtigt werden muss. Wenn die Anlage aber im Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen BV errichtet wird, ist auch diese genehmigungspflichtig (VV zur SächsBO)
Zitat: 61.1.2 Ist ein an sich verfahrensfreies Vorhaben Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme, ist es im Rahmen des Gesamtvorhabens genehmigungspflichtig.
Unabhängig wie es auch sei, sind die Vorschriften der SächsBO zu berücksichtigen. D.h., dass beispielsweise keine Kabel über Brandwände geführt werden dürfen oder ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.
Müssen Leitungen über BW geführt werden, könnten diese einfach soweit erhöht werden, dass ein Kabelschott (S90-Mörtelschott) dort eingebaut werden kann
Das von Mattes und Koeppen angesprochene Thema ist ganz heiß! Hier werden sich insbesondere die Unfallversicherungen der Feuerwehren noch einiges einfallen lassen (müssen)! Ich verfolge dies schon seit Langem.
Mir ist bisher erst ein Fall bekannt, bei dem die FW das (Titan-) Dach nicht betreten konnte, wegen der Gefahr durch Solarzellen. Nun streiten sich Bauherr, Versicherung und FW , da es zu einem Totalverlust am Gebäude (Villa) kam. Ein Ergebnis/Urteil wird wohl erste in ein paar Jahren vorliegen, denke ich.
Also: im Brandschutznachweis darauf hinweisen und ansonsten die SächsBO erfüllen. Dann sollten Sie aus der Haftung raus sein?
mfg
der Feuerteufel