Guten Morgen!
hallo Tuppes,
Ich neige ja auch zu der Begründung, dass die BW in 4102-3 definiert ist, aber:
die BayBO läßt in GKl. 3 anstelle von BW hfh-Wände zu. Der Einführungserlaß 3.3/1 zur IBR in Bayern sagt auch, dass die RL weitergehendere und geringere Forderungen im Sinne Art 54 (3) BayBO stellt, "im Übrigen bleiben die Anforderungen der BayBO unberührt". Es ist also nicht so, dass die IBR völlig von der BO abgetrennt zu sehen ist. Sie ist eine ergänzende, aber auch nur teilweise ersetzende Vorschrift, wie auch die zahlreichen Verweise auf MBO bzw. BayBO dokumentieren.
Es ist hier ein Gebäude der Klasse 3 (nutzungsunabhängig!) und dabei sind nach BayBO anstelle von (grundsätzlich überall erforderlichen, DIN 4102-3 entsprechenden) Brandwänden hfh-Wände zulässig. Nachdem die IBR die Anforderungen nicht weiter regelt (Ausnahme 5.8.4), bleibt die BayBO unberührt. Die VStättV z. B. schließt bestimmte Erleichterungen der BayBO aus, die IBR den hier aktuellen Sachverhalt jedoch nicht, muss er also zu Gunsten des Bauherrn nicht gelten?
Es handelt sich aktuell um einen Bestandsbau ohne Bestandsschutz mit Porenbetonwänden F 90-A zwischen 2-geschossigem Büroteil und 1-geschossiger Halle mit F30-BSH-Bindern und 2800 m? Fläche, aber eben nicht Brandwänden. Würde meine oben dargestellte Begründung halten, wären dem Bauherrn hohe 6-stellige Kosten für Nachbesserungen, bzw. Kompenstionsmaßnahmen, die letztlich die BW auch nicht ersetzen, erspart.
Die konkrete Frage ist somit: Wo und wie ist geregelt oder auch abzuleiten, dass bei einem Industriebau GKl. 3, 2700 m? bebaute Fläche eine hfh-Wand "anstelle einer Brandwand" nicht zulässig ist?