Autor: Lord Lucan Hallo,
ich glaube, der Ausgangspunkt der Frage ist einerseits, ein paar Brocken Vorschriften aufgesammelt und vermeintliche Widersprüche erkannt zu haben ; andererseits ihre Angst vor einem Notfall.
Das zu kommunizieren hab ich gerade aus eigener Erfahrung hinter mir, wenn auch mit einem personenfreundlicheren Löschmittel.
Ich will mal versuchen, das Thema aus meiner Sicht zu strukturieren:
1. Planung und Ausführung von CO2-Anlagen sowie der Grundkonflikt Menschenleben CO2 wird in der VDS 2093 und von der Berufsgenossenschaft in der BGR 134 (von 07/98, aktualisiert 01/2004) beschrieben.
Fest steht, CO2 ist für den Menschen das gefährlichste aller Löschmittel.
Fluchtwege hin oder her, wenn eine Gaslöschanlage genehmigt, eingebaut und abgenommen wurde, muß letzlich eine ausreichende Hermetisierung des Raumes gewährleistet sein, damit das Löschmittel nicht entweichen kann.
Somit haben bei Austritt des Löschmittels Fenster und Türen geschlossen zu sein, Klimaanlagen müssen abgeschaltet werden etc.pp.
Ansonsten kann man sich schlicht das Geld sparen.
Es kann auch dahinstehen, wie groß der Löschbereich ist (die dauerhaft offenen Verbindungstüren sprechen für einen großen LB)- wenn das offene Fenster bemängelt wurde, besteht das Problem jedenfalls auch in den Büroräumen, und darauf kommts Ihnen ja an.
Das ist eigentlich Sache der Erstabnahme und müßte bereits dort aufgefallen sein.
Mindestforderungen an eine Löschanlage könnten m.E. auch Bestandteil der Baugenehmigung sein.
Normalerweise müßte die Auslösung der Löschanlage (= Hauptalarm) durch eine möglichst empfindliche Detektion jedoch lange vor einer undurchdringlichen Rauchentwicklung erfolgen, so daß durch eine angemessene Vorwarnzeit
(> 10 sek.) das Verlassen der Löschbereiche gefahrlos möglich sein müßte.
Diese Zeit läßt sich auch verlängern (bei uns: 25 sek.)
Man geht bei der Planung also m.E. davon aus, daß die Fluchtwegproblematik von vornherein baurechtlich geklärt und gelöst ist.
Ich gehe vorliegend nicht davon aus, daß die Fenster bei Ihnen hierfür (baurechtlich) notwendig sind, also müssen andere Wege möglich sein. Was sagen denn die grünen Fluchtwegpfeile, Fluchtwegpläne o.ä. dazu?
Wenn das offene Fenster bemängelt wurde, dürfte schon die Gesamtkonzeption der Anlage fragwürdig sein. Nicht, daß Fenster von Arbeitsräumen nicht auch mal offen sein dürfen, sie müssen bei Alarm nur in jedem Fall "zu" sein. Das kann z.B. durch Fenstermotore geschehen, die durch die Löschzentrale angesteuert werden und bei Alarm aus jedem Betriebszustand heraus in jedem Falle schließen. Die Betätigung des Fensters wäre dann halt auch im Alltag über "Knopfdruck" möglich.
Sie sprechen die Fluchttürenproblematik an. Normalerweise müßten diese in Fluchtrichtung öffnen, richtig, wovon man sich jedoch befreien lassen kann, z.B. wenn Fluchttüren dann in Fluchtwege hineinschlagen würden und deren Mindestbreiten einschränken würden. Ein Überdruck im Löschbereich dürfte auch kein Thema sein, da Sie einerseits beim Ausströmen des Löschmittels längst raus sein müßten, andererseits eine sog. Druckentlastung nach außen funktionieren müßte, da insbesondere beim Volumenlöschmittel CO2 erhebliche Löschmittelmengen in den Löschbereich einströmen und die "überflüssige" Luft nach draußen verdrängen müssen.
Die Abkopplung der Büroräume von der Löschanlage dürfte baurechtlich problematisch sein, da dann diese Räume keinen Brandschutz mehr hätten.
Wie gesagt,es ist nicht verboten, auch Büroräume mit CO2 zu löschen, auch wenns zweifelsfrei bessere Lösungen gibt !
Und ich kann und will auch nicht über die planerische Entscheidung richten, genau dieses Löschmittel genau unter Ihrem Bedingungen einzusetzen.
Zuletzt noch ganz klar: Der Drucker sollte natürlich aus dem Fluchtweg, so er einer ist, verschwinden.
Also: Im Internet die BGR 134 raussuchen, informieren.
Gruß
Lord Lucan