Aus NRW-Sicht sehe ich das doch anders. Warum soll ich die Halle als Versammlungsstätte herrichten, wenn keine Veranstaltungen durchgeführt werden? Es ergeben sich daraus eine Menge Probleme und Mehranforderungen:
- Anprallschutz meist nur B2, müsste aber nach VStättVO mindestens B1 sein
- Türen zum Turnschuhgang müssten T30-RS sein; gibt es nach meinem Kenntnisstand mit versenkten Drückergarnituren und aufgeklebten Anprallschutz nicht
- Dachtragwerk nichtbrennbar; in Turnhallen meist Leimholzbinder
- Lüftungsanlage muss für Veranstaltungen konzipiert sein
- Schlüssel für WC-Anlagen muss eingehalten werden
- Sämtliche Anlagen unterliegen der wiederkehrenden Prüfung nach TPrüfVO (NRW)
- Entrauchungsöffnungen im oberen Drittel (2% pauschal)
- Sicherheitsbeleuchtung flächendeckend usw.
Entweder lasse ich das Gebäude als Nicht-VStätt genehmigen oder aber als VStätt. Wie soll denn eine Baugenehmigung für eine Versammlungsstätte light aussehen? Darf man dann nur 5 Veranstaltungen einer bestimmten Art im Jahr abhalten? Wer kontrolliert die Anzahl der Veranstaltungen?
Man sollte keine Versammlungsstätte planen, wenn man es nicht braucht. Sonst ist eine konsequente Umsetzung der VStättVO erforderlich.