Hallo Diskutanten,
aus meiner Sicht besteht der Grundsatz nach 2 Rettungswegen zurecht, auch wenn zugegebenermaßen im EG im Einzelfall darauf verzichtet werden kann. Ich finde es richtig, dass sich der Planer vorher Gedanken darüber macht (Risikoanalyse), ob im EG auf einen 2.RW verzichtet werden kann.
Ein genereller Verzicht auf einen 2.RW z.B. bei 400m?-Büro-Einheiten im EG erscheint zwar zunächst logisch, wenn man die OG-Situation zugrunde legt. Aber es führt seitens der Argumentation von SV zu diversen Blüten:
Die Argumentationskette kann formal also so aussehen:
Im OG habe ich für eine 400m?-Büroeinheit auch nur einen notwendigen Flur (hatt er Recht)- auch wenn ich persönlich denselben Rettungsweg über den einen Flur nicht für richtig und logisch halte-
Dann brauch ich logischerweise im EG nur einen direkten Ausgang ins Freie (hatt er wieder Recht)
Wenn im EG eine labyrinthartige Aufteilung einer Verwaltungseinheit mit nur einem Ausgang zulässig ist, muss dass doch auch für einen Laden gleicher Größe gelten
(hatt er schon wieder Recht)
Wenn ich einen übersichtlichen Laden habe, ist der besser als eine labyrinthartige Struktur einer Verwaltungseinheit, könnte also den Laden größer machen mit nur 1 Rettungsweg (Einhaltung RW-Länge vorausgesetzt)
(die Logik sagt wieder ja)
Die Kriterien an Läden können dann auch auf andere Nutzungen übertragen werden (soweit keine Sonderbauverordnung vorhanden).
(warum dann auch nicht?)
Also, solche und ähnliche Anträge kommen sehr, sehr selten auf meinen Tisch. Meist ist den Planern schon klar, dass irgendwas in dieser Argumentation nicht passt, auch wenn jeder einzelne Argumentationsschritt für sich gesehen schwer zu widerlegen ist- klingt erstmal alles logisch. daberi bleibt die schutzzielbetrachtung aus meiner Sicht aber etwas auf der Strecke.
Für den üblichen Laden im EG sieht die Handhabung bei uns in etwa so aus:
Bis 50m? keine Anforderung an den 2.Rettungsweg
Bis 100m? spielt die Kubatur und Raumeinrichtung eine Rolle. Wenn quadratische Kubatur mit zentralem Ausgang und übersichtlichem Raum: kein Problem
Langer Schlauch raumhoch mit Regalierung zugestellt: 2. RW ist nachzuweisen.
Bei mehr als 100m? grundsätzlich 2.RW erforderlich, es sei denn, es wird für den Einzelfall schlüssig nachgewiesen, dass auf den 2.RW verzichtet werden kann.
Ich will nicht behaupten, dass diese Sichtweise unbedingt richtig ist. Aber ich erwarte vom Planer auch bei Einhaltung der BauO NRW so etwas wie eine Risikoanalyse/Schutzzielbetrachtung, wenn vom Normalfall, für den die LBO geschrieben ist, abgewichen wird. (z.B. 400m?-Einheit als Call-Center=Legebatterie: 2.RW über Anleitern wird nicht akzeptiert, auch wenn formal zulässig).
Gruß
Matthias Bußmann