Sehr geehrter Herr Schächter
genau Wohngebäude haben in der Regel keine notwendigen Flure - weitergedacht sind alle anderen Gebäude Sonderbauten.
"Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn für die Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen keine notwendigen Flure gemäß § 36 Abs. 1 erforderlich sind".
Im §33 BauO Bln bzw MusterBauO wird ja extra dieser Zusammenhang notweniger Flur und zulässiger 2. Rettungsweg über Rettungsgeräte der FW hergestellt. Für Sonderbauten ist nachzuweisen, dass eine Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr sicher möglich ist. Dies ist meiner Meinung bei 400 qm-Einheiten und über 7 m (oft)nicht mehr möglich(Personenzahl).
Zusätzlich sind bei Sonderbauten auch die Arbeitsschutzaspenkte zu berücksichtigen.
@Blume
Quote:[ Aber es kann nicht sein, dass ich nur einen Stichflur habe, wenn dieser auf einen anderen Flur mündet (Blinddarm, schön ausgedrückt!!!) oder zu einem Sicherheitstreppenraum führt.]Quote
Das ist meine Auslegung /Rechtsauffassung:
Ich benötige ja immer 2 unabhängige Rettungswege.
Im Sonderbau kann ich nur in Ausnahmefällen (geringe Höhe -Gebkl. 3) als zweiten Rettungsweg die FW ansetzen. Wie lange es dauert 15 Personen aus einer NE mittels DLK zu retten wurde hier ja schon oft erläutert.
Hilfsfrist 12Min. + 3m x 15 Personen > Feuerwiderstand der Decken
Die Möglichkeit nur in eine Richtung fliehen zu können - ist für mich grundsätzlich schlechter als die Regelforderung: Zwei unabhängige Rettungswege.
Die Bauordnung läßt nach dem Verlassen "meiner" NE einen Flur mit nur einer Fluchtrichtung zu, w e i l das anschließende Treppenhaus sicher ist oder weil ich schnell einen (Haupt)- Flur erreiche, der mir zwei unabhängige Fluchtrichtungen ermöglicht. Bei beiden Varianten wird die Flurlänge begrenzt 10m in der MusterschulbauR und 15m nach BauO Bln.
Vielen Dank für Ihren Standpunkt