Hallo Markus,
es gibt einen Erlass des IM der sich nennt "Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz", zu finden auch unter
http://www.idf.nrw.de/service/downloads/pdf/vb_hinweis.pdf
Unter 2.11 und in der Anlage 3
http://www.idf.nrw.de/service/downloads/pdf/vb_anlg3.pdf
steht das was Sie suchen.
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Kurzfassung:
1. Der Erfolg der Menschenrettung und des Sachschutzes hängt auch von den
baulichen Verhältnissen ab, die die Feuerwehr bei Einsätzen in baulichen
Anlagen antrifft. Damit bauliche Anlagen bautechnisch dem genehmigten
Zustand entsprechen, sieht die Landesbauordnung Kontrollbefugnisse der
Bauaufsichtsbehörden vor.
2. Hieraus entsteht aber kein Zuständigkeitsproblem zwischen Bauaufsicht und Brandschau. Für die Zuständigkeit zur Anordnung von Maßnahmen ist dies
schon deshalb zu verneinen, weil die Brandschau bei baulichen Mängeln nur
tatsächliche Feststellungen treffen kann, für rechtliche Konsequenzen bei
baulichen Mängeln jedoch die Bauaufsichtsbehörden zuständig sind.
3. Inwieweit bei festgestellten Mängeln aufgrund des § 87 Abs. 1 Bau0 NRW oder einer anderen Rechtsgrundlage eine Anpassung der baulichen oder technischen Anlage erforderlich ist, entscheidet nicht der mit der Durchführung der Brandschau Beauftragte, sondern die jeweils zuständige Behörde (Bauaufsichtsbehörde, Staatliches Amt für Arbeitsschutz, Staatliches Umweltamt, usw.), die auch für die Durchsetzung der Mängelbeseitigung zuständig ist.
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Normalerweise kann die Brandschutzdienststelle einen derartigen Verwaltungsakt der in einem Ordnungsgeld enden kann gar nicht eröffnen.
Eine Prüfung durch unsere Rechtsabteilung ergab mal, dass bei fehlender Umsetzung der Maßnahmen durch den Betreiber/Eigentümer auch nach mehrmaliger Aufforderung kein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Hierzu muss erst die Bauaufsichtsbehörde als zuständige Ordnungsbehörde einen Verwaltungsakt ganz von vorne eröffnen.
Aus diesem Grunde gehen unsere Mängelberichte zur Bauaufsicht, bei Bedarf auch an das Amt für Arbeitsschutz oder die UWB, und dort muss in eigener Zuständigkeit geprüft werden, welche Forderungen zu stellen sind. Hierbei ist von denen dann z.B. auch der Bestandschutz zu prüfen.
Falls noch Fragen sind ....
Ansonsten hoffe ich weitergeholfen zu haben.
(Ich würde aber auch einfach mal die Bauaufsicht darauf ansetzen und Fragen, wie man sich den jetzt bei den hauseigenen Unstimmigkeiten verhalten soll...)
Beste Grüße
Wolfgang Cordier