Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
für ein Bestandsgebäude soll aufgrund einer Nutzungsänderung eines Gebäudes der Gebäudeklasse 4 in Bayern ein Brandschutzkonzept erstellt werden. Es lagen bisher unterschiedliche Gebäudeschnitte mit unterschiedlichen Höhenangaben vor. Jetzt stellte sich heraus, daß die lichte Raumhöhe der im Keller befindlichen Räume, zwei NE, von denen die eine als Praxis, die andere evtl. als Wohnung genutzt werden sollen nur eine lichte Raumhöhe von 2,30 m aufweisen.
Das Gelände ist auf einer Gebäudeseite bis auf KG Fußboden abgeböscht. Wie ist hier vorzugehen, wenn eine Abweichung bezüglich der Aufenthaltsräume im KG Art 45 (1) beantragt werden soll, bzw. wie ist die Abweichung zu begründen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Gribl