Sehr geehrtes Forum!
In einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 habe ich eine Brandwand, die in den Geschossen nicht übereinander liegend angeordnet ist.
Nach § 27 (3) HBO dürfte ich aufgrund der Gebäudeklasse gemäß Anlage 1 anstelle der Brandwand eine Wand F60-A oder F90-BA nehmen. Da aber Architekten meistens das Gegenteil planen, von dem was der Fachplaner Brandschutz rät ;-) gilt jetzt § 27 (4) HBO mit den Kompensationsmaßnahmen in der Geschoss- bzw. Fassadenebene, damit der Brand nicht an einer Stelle ?drüber laufen? kann.
In § 27 (4) Satz 2 Nr. 1 steht aber nun, dass die Wand den Anforderungen nach Nr. 4.1 Anlage 1 zur HBO entsprechen muss. Das bedeutet, ich muss ?zur Strafe? für den Versatz der Brandabschnittstrennung jetzt doch wieder die F 90-A+M bauen.
Oder gilt dass sinngemäß auch für die Wand, die anstelle der Brandwand zulässig wäre?
Phoenix