Guten Tag zusammen,
Unter einem Wohngebäude in Hessen, Geb.-Kl.4 soll eine eingeschossige Tiefgrage mit natürlichen Lüftungsöffnungen errichtet werden. Die Garage ist eine Mittelgarage.
Die Lüftungsöffnungen sind ausreichend bemessen, der Abstand von 20m wird bei weitem nicht überschritten.
Frage 1: Nach GAVO § 16, (6) müssen die Lüftungsöffnungen über OK Gelände liegen. Können diese Lüftungsöffnungen die horrizontalen Öffnungen von Lichtschächten sein, oder sind hier nicht die Öffnungen unmittelbar in der Aussenwand gemeint, die über OK-Gelände liegen sollen ?
Frage 2: Das Wohngebäude wird in zwei Brandabschnitte mit einer Brandwand F60A+M unterteilt. Die Garage benötigt nach GAVO keine Brandwand. Durch die Kellerlichtschächte besteht nach meiner Ansicht die Gefahr einer Brandweiterleitung in beide oberirdischen Brandabschnitte. Haben Kollegen Erfahrungen mit diesem Phänomen. Sehe ich das zu eng ? Gibt es sachgerechte, nicht überzogene Lösungsmöglichkeiten für dies Problem ?
J. Peters