Hallo Planer-Kollegen,
habe mal eine Frage, die mich seit gestern etwas beschäftigt und hoffe auf Aufklärung. Man lernt ja gerne dazu.
Also, aktuell habe ich hier ein Pflegeheim auf dem Tisch. Der Betreiber möchte gemäß Mieterbaubeschreibung eine automatische Schiebetür im Flur. Leider befindet sich ausgerechnet diese Schiebetür im Flur, in der Achse der Brandwand und hat somit also Anforderungen an Feuerwiderstand und Rauchschutz. Abweichung auf T30-RS wird genehmigt werden, das Gebäude ist Gebäudeklasse 5 und ein Sonderbau. Flächendecke Brandmeldeanlage ist ebenfalls vorgesehen. Dass es automatische Schiebetüren mit der genannten Anforderung bis zu einer bestimmten Breite gibt weiß ich.
Alternativlösungen sind mir bekannt, mir geht es jetzt nur um diesen speziellen Fall.
Jetzt hatte ich gestern eine Abnahme mit einer Bauaufsicht bei einem anderen Objekt. Hier war ebenfalls eine Schiebetür, allerdings ohne weitere Anforderung, gemäß MAutSchR im Rettungsweg vorhanden. In diesem Zusammenhang erwähnte der Sachbearbeiter, dass das so zwar in Ordnung wäre, aber nicht ginge, wenn die Türe Anforderungen an den Brandschutz (Rauchschutz, Feuerwiderstand) hätte.
Ich habe leider versäumt hier noch etwas nachzubohren und dachte mir, dass man mir hier vielleicht etwas weiterhelfen könnte, auf welcher Grundlage Türen dieser Art nicht als Brandschutz- und automatische Schiebetür zulässig sind.
Freue mich schon Antworten und vielleicht eine angeregte Diskussion.
S.Schwarz