Hallo Rupi,
sehe das anders als Norbert.
Pauschal gilt die Zulässigkeit für das "freie" Aufstellen von Druckgasflaschen für Objektlöschanlagen nicht.
TRG 280 beschreibt in Abs. 2.1 und 2.3 die Begriffe und
Anwendungsgrenzen der technischen Regel.
In deinem Fall liegst Du in den Anwendungsgrenzen der TRG.
Abs. 7 gibt Dir die Anforderung an.
Bei einzelnen Flaschen und zu kleinen Gruppen zusammengeschaltete
Flaschen-Batterien können diese beim bereithalten (nicht lagern !) im
Raum aufgestellt werden (sh. Tafel 4).
Auf den Raum verteilt können auch mehrere kleine voneinander unabhängige Batterien aufgestellt werden (=mehrere Objektschutzanlagen z.B. an Werkzeugmaschinen etc.).
Werden einzelne Flaschen zu großen Batterien (>8) zusammengeschaltet werden eigene Räume erforderlich. Anforderungen sind ebenfalls in TRG 280 sh. Unterzeile zu Tafel 4 gegeben.
Besondere Umständen können natürlich in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluß kommen lassen das auch mehr 8 als Flaschen ohne eigenen Raum zusammengeschaltet werden dürfen. Dies ist dann aber eine Einzelfall Beurteilung.
In sofort hat Norbert natürlich mit seiner Aussage auch wieder
Recht.
Gruß Martin