Hallo Antonina!
Hoffentlich werden die folgenden (aus der LBO kopierten)Absätze hier aufgrund der Formatierung nicht zu sehr durcheinandergewürfelt.
Auszug aus der LBO - Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein :
§ 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Absatz (2)
(Satz 1-Beginn) Nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit werden
1. feuerbeständige,
2. hochfeuerhemmende,
3. feuerhemmende
Bauteile unterschieden. (Satz 1- Ende)
(Satz 2-Beginn) Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. (Satz 2- Ende)
(Satz 3-Beginn) Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. (Satz 3-Ende)
Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nr. 2,
[= diese Bauteile, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und wenn es raumabschließenden Bauteile betrifft, zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben (= F 90-AB)]
2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nr. 3
[= diese Bauteile müssen, wenn deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben (= F 60)],
entsprechen.
Viele Grüße!
Phoenix