Hallo Sebastian,
ich gehe davon aus, das der Steg wie ein Balkon vor der Außenwand des Gebäudes geplant ist.
Für die an den Steg anschließende Treppe würde zunächst die Forderung von einen Meter gelten (Art. 32 (5) i.V.m. DIN 18065). Hinsichtlich des Steges würde ich daher zunächst auch einen Meter ansetzen (Begründung hierzu siehe sinngemäß mein Posting im Thread "Einschränkung Rettungsweg" von EnnoG).
Nun ist der Unterschied zwischen 1,0 m und 0,9 m hinsichtlich der Bewegung von Personen unerheblich, es passt so oder so immer nur einer drauf. Insofern halte ich die 0,9 m im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich um einen zweiten Rettungsweg handelt, für ausreichend.
Ich würde aber dringend empfehlen, dies mit der Behörde abzustimmen.
Gruß
Werner Müller