Ich habe eine Verständnisfrage.
Verstehe ich Abschnitt 6.4.1 der M-LüAR richtig, müssen in Gkl 3 keine Lüftungszentralen vorgesehen werden bzw. nur wenn sie in einen anderen Brandabschnitt führen?
M-LüAR, 6.4.1:
Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbreitungseinrichtungen in Strömungsrichtungen anschließende Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse 3) oder Brandabschnitte führen.
Danke für Eure Anworten
A. Richter