Sehr geehrter Herr Sauter,
ich denke es ist noch unkomplizierter. Die neue Versammlungsstättenverordnung sagt nämlich, kein Raum der gesamten Anlage darf mehr als 200 Personen fassen.
Das wir nur ein Problem wenn sie gemeinsame Rettungswege haben. Meines Erachtens ist dann ein Gaststätte mit 10 Räumen je 199 Gastplätzen auch keine Versammlungsstätte.
Ich habe im Kommentar zur VStättVO auf den Seiten des Staatsministeiums noch folgendes gefunden:
"Die bisherige (schärfere) Regelung, wonach Versammlungsstätten mit Kleinbühnen oder Szenenflächen sowie Kinos bereits ab mehr als 100 Besucherplätzen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättV a. F.), wird aufgegeben. Aus heutiger Sicht erscheint es nicht gerechtfertigt, allein aus dem Vorhandensein einer Bühne oder Szenenfläche bereits regelmäßig auf ein höheres Gefahrenpotential zu schließen Auf die Anwendung auf Versammlungsstätten mit Szenenflächen
schon ab 100 Besuchern wird daher verzichtet. Ferner gehen von den heute verwendeten Techniken der Filmvorführung nicht mehr die Brandgefahren aus, wie von alten Zelluloidfilmen. Auch auf die abgesenkte Einstiegsschwelle für Kinos wird daher verzichtet. Versammlungsstätten fallen
somit generell erst bei Überschreiten des Schwellenwertes von 200 Besuchern unter Nr. 1 ? unabhängig davon, ob sie eine Bühne oder Szenenfläche haben oder der Filmvorführung dienen."
Meine Interpretation: vom Gesetzgeber wird Kleinkunst ausdrücklich erwünscht. Ich finde es nur schade, dass sachfremde Mitarbeiter in den Behörden auf Posten gesetzt werden, und dann arrogant unser Gemein- und Wirtschaftswesen behindern.
Gut man kann sich überall einarbeiten, aber nicht einmal diese Anstrengung kann ich erkennen.