Hallo Forum,
habe mich geistig im Rauchabzug beim Industriebau verrannt,
hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Beispiel 1:
Industriegebäude, A = 1580 m?, eingeschossig, K 1,
Verfahren nach Tabelle 6, da Bauherr die Halle vermieten will, somit keine realitätsnahe Ermittlung der rechnerischen
Brandbelastung möglich.
Nach Tabelle 6 folgt:
Ausführung in F- 0 möglich - O.K.
Breite kleiner 40 m - O.K.
Wärmeabzugsfläche nach 18230-1 grösser als 5 %
( im Prinzip sämtliche von innen oder aussen ohne
Gewalt öffenbare Öffnungen ins Freie mit ausschmelzbaren
Flächen, etc. in der Wand oder im Dach )
Nun meine Frage: In Ziffer 5.6.1 wird eine Rauchableitung
( Rauchabzüge ) von mindestens 2% gefordert !
Öffnungen: im Prinzip sämtliche von innen oder aussen ohne
Gewalt öffenbare Öffnungen ins Freie mit ausschmelzbaren
Flächen, etc. in der Wand oder im Dach )
Heisst dies das insgesamt 7% öffenbare Flächen in Dach oder Wand erforderlich sind.
Beispiel 2:
Industriegebäude, A = 2700 m?, eingeschossig, K-2,
Verfahren nach Tabelle 6, da Bauherr die Halle vermieten will, somit keine realitätsnahe Ermittlung der rechnerischen
Brandbelastung möglich.
Nach Tabelle 6 folgt:
Ausführung in F- 0 möglich - O.K.
Breite kleiner 40 m - O.K.
Wärmeabzugsfläche nach 18230-1 grösser als 5 %
( im Prinzip sämtliche von innen oder aussen ohne
Gewalt öffenbare Öffnungen ins Freie mit ausschmelzbaren
Flächen, etc. in der Wand oder im Dach )
Ermittlung der raucharmen Schicht nach DIN 18232-2:
( im Prinzip sämtliche von innen oder aussen ohne
Gewalt öffenbare Öffnungen ins Freie
getrennt nach Zuluft in der Wand und Abluft im Dach )
Welche dieser Ausführungen ist korrekt, welche ist zu
wählen.
Hoffe auf Eure Hilfe
Danke