Hallo Enno,
die Forderung entstammt Art. 33 (3) S. 2 Nr. 1 BayBO:
"...der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie [muss]
1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe..."
und die Treppenläufe müssen nach DIN 18065 ein Meter breit sein.
Natürlich könnte man nun argumentieren, dass das "Flurstück" IM Treppenraum (also der Bereich direkt nach der Haustüre; entgegen Deinem Posting ist das kein notwendiger Flur) eben gerade kein Raum ZWISCHEN dem Treppenraum und dem Ausgang ins Freie ist. Aber auch innerhalb des Treppenraumes dürfte eine analoge Anwendung der Forderung angebracht und sachgerecht sein.
Die Forderung war übrigens in der BayBO 1998 diesbezüglich etwas klarer formuliert. Hier hieß es in Art. 36 (3) S. 2 BayBO 1998:
"Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt werden."
Und mit Ausgang war eben damals (nicht heute) nicht die Tür gemeint, sondern eben das "Flurstück" zwischen Treppe und Tür.
Und zur Mindestdurchgangsbreite der Haustür:
Diese ergibt sich für Dein Bauvorhaben aus Art. 48 (1) S. 1 i.V.m. Art. 48 (4) S. 1 BayBO mit 0,9 Meter.
Zur Lösung des Problemes: Bevor bauliche Maßnahmen ergriffen werden (z.B. eine "Tasche" in der Wand zum Versenken des inneren Türgriffes bei Türöffnung > 90°) würde ich bei der Behörde eine Abweichung vom o.g. Art. 33 BayBO beantragen; geht in der Regel immer durch. Dann dürfte wohl auch der "TÜV" zufrieden sein.
Gruß
Werner Müller