Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Einstufung einer vorhandenen Rippendecke bin ich über folgende Frage gestolpert :
Kann für eine Brandbeanspruchung von unten die Dicke d1 eines schwimmenden Estrichs (=Mörtelstärke, ohne Dämmstärke) zur Dicke d der Platte dazugerechnet werden ?
In DIN 4102, T4, 3.4.2.1 heisst es : "Platten ... müssen unabhägig von der Anordnung eines Estrichs die in Tab. 9, Zeile 1 bis 1.2, angegebene Mindestdicke besitzen..."
"unabhängig" bedeutet für mich, egal ob ein Estrich da ist oder nicht, die angegebenen Mindestplattendicken müssen eingehalten werden.
In der Tab.9 Zeile 1 heisst es aber "ohne Anordnung eines Estrichs", dies ist doch eigentlich widersprüchlich zu Punkt 3.4.2.1.
In der Tab.9 Zeile 4 ist dann eine Mindestdicke D angegeben. Dies verstehe ich als Mindestgesamtdicke der Platte mit einem Verbundestrich.
Wie sind die Angaben in Tab.9, Zeile 5 zu verstehen ?
Sind die Tabellenwert als Mindestgesamtdicke D = d+d1 oder als Mindestplattendicke d zu verstehen.
Ich habe im Forum und in der Fachliteratur unterschiedliche Angaben gefunden.
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Hatwieger