Hallo Franz Lang,
ähh, vielleicht mal in die GaV schauen?
§ 15 (2) GaV
Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug
1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1.000 cm? je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind [...]
Gruß
Werner Müller