Zu der Thematik habe ich zwei Anmerkungen, die sich allerdings auf NRW beziehen und hier geregelt werden:
1. Fenstergröße
Durch das OVG Münster wurde geurteilt, dass Abweichungen von Fenstergrößen bei Neubauten nicht mehr möglich sind. Die Maße MÜSSEN mindestens 0,9m * 1,2m betragen. Dies führt zu absonderlichen Erkenntnissen. So ist ein Fenster 0,8m * 1,8m nicht mehr zulässig. Die Bauordnungsämter müssen nach dem Urteil leider so verfahren. Ein sinnloses, aber rechtskräftiges Urteil
2. Rettungswege
Eine Nutzungseinheit muss über zwei Rettungswege verfügen, die jedoch beide über einen notwendigen Flur führen dürfen. Nehmen wir den konkreten Fall von oben. Würde man vor den Raum noch einen 2m breiten Flur mit zwei Türen ins Freie setzen, so wäre man baurechtlich konform. Beide Ausgänge würden somit in das "gleiche Freie" führen. Kommt man nun aus dem Raum direkt, also ohne Flur ins Freie, wäre das baurechtlich schlechter.
In NRW sind daher die Bauordnungsämter angehalten, bei Nutzungseinheiten oder Räumen bis 100m?, die einen direkten Ausgang ins Freie (nicht Treppenraum!) haben, der Abweichung zuzustimmen, auf den 2. RW zu verzichten. Vielleicht wäre das hier auch ein gangbarer Weg?
3. Feuerlöscher
Die BGR133 gilt NUR für Arbeitsstätten, bietet aber gute Anhaltspunkte. Bei Wasser- oder Schaumlöschern reicht ein Abstand von 1m zu elekrischen Anlagen (Niederspannung) aus, so dass hiervon keine Gefahr ausgeht. Pulver ist nebenbei atemwegsreizend, augenreizend und führt in dem kleinen Raum eher zu Orientierungslosigkeit und Panik. Schaum- oder Wasserlöscher halte ich für sinnvoller.
P.S. Versammlungsräume bis 100m? benötigen auch nur einen einzigen Ausgang (s. VStättVO). Warum hier also höhere Anforderungen als in der VStättVO ansetzen?
Grüsse aus Köln