Hallo,
wie Herr Peters richtig schreibt, können Sie die Anleiterung vergessen - da spielt keine FW mit, die Verantwortung trägt; -ist aquch nicht zulässig!
2 bauliche Rettungswege ok; wenn einer davon ein innenliegener Treppenraum ist geht das auch, wenn der Treppenraum die Anforderungen an einen notwendigen(!) Treppenraum erfüllt; der offene Treppenraum im Kern der Schule mit offenen Galerien zu den Fluren (wie er oft anzutreffen ist) geht da nicht;
siehe auch Erläuterung zur Schubaurichtinie NRW zu 3.1:
"...Während nach der bisherigen Nr. 3.7.2 BASchulR 1976 ein zweiter baulicher Rettungsweg erst bei Schulen mit mehr als zwei Vollgeschossen und mehr als 1.600 m. Gesamtgeschossflache zwingend war, schreibt Nr. 3.1 Satz 1 den zweiten baulichen Rettungsweg nun für alle Schulen unabhängig von der Zahl der Geschosse oder der Geschossfläche vor. Dies ist Folge des mit baulichen Erleichterungen verbundenen neuen Rettungskonzeptes. Es handelt sich bei dem zweiten Rettungsweg immer um einen baulichen Rettungsweg, da die Regelung auf die Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie oder in notwendige Treppenhäuser abstellt. Satz 2 beinhaltet eine Erleichterung, die bei kleineren Schulen in Betracht kommt...."
Viel Erfolg!
der Feuerteufel