nachträglicher Brandschutznachweis für bereits bezogenes Gebäude mit Mittelgarage, ca. 200 m?, 7 Stellplätze, Rettungsweglänge max. 15 m,in Hanglage,
Zufahrtstor / Sektionaltor ebenerdig, ca. 3 m breit
Problem:
- nach GaStellV Bayern geforderter 2. Ausgang nicht vorhanden
( nachträglich schwer realisierbar durch Hanglage )
- Fenster vorhanden aber im Bereich der Stellplätze, bzw. in Lichtschacht endend
Frage:
- muß der 2. Ausgang zwingend vorhanden sein, oder gibt es Ausnahmen
- der Bauherr argumentiert über den TÜV, dass der 2. Ausgang über das Garagentor bei Garagen dieser Größenordnung üblicherweise akzeptiert wird - mögliche Argumente dafür wären:
- das Garagentor ist leicht zu entriegeln
- fester Personenkreis für 7 Stellplätze
- Fluchtweglängen max 15 m
- Garage in ? überschaubarer ? Größe
Aus Bauherrensicht sicherlich nachzuvollziehen - wie ist Ihre Erfahrung ?
bei einem zwingend erforderlichen 2. Ausgang sehe ich derzeit nur die Möglichkeit des Toraustausches
>>> neues Tor mit Schlupftüre
Gruß Thomas Grebner