Hallo Herr Martin,
das mit dem Schlüssel oder der Code-Card ist ohne Notauslöseschaltung vor Ort, so nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann eine Abweichung beantragt werden, dann müssen aber die von Herrn Koeppen angesprochenen Randbedingungen (ständig besetzte Stelle = immer 2! Personen! - eine Person kann ja mal durch Patienen/Bewohner gebunden sein oder ist auf der Toilette?)erfüllt werden.
Entweder der "rote" Knopf bleibt, oder Sie sollten mal über eine Änderung der technischen Ausrüstung nachdenken:
Evtl. statt der elektischen Verriegelung so einen "grünen Kasten" - sprich Türwächter, wie ihn u.a. GFS, aber auch GEZE, DORMA oder effeff, ... anbieten, einsetzen;
bei den Geräten ist ein akusischer Alarm direkt im Gerät integriert und heult bei Missbrauch gleich los; die Betätigung der Geräte bringt eine Hemmschwelle mit sich, der Missbrauch lässt schnell nach; freigeschaltet werden können die Geräte mit einem Schlüssel durch das Personal, wie auch bei den andern Anlagen;
diese Türwächter sind zulässig und unabhängig von der BMA; sie können jederzeit von jedem, also auch von Besuchern, im Gefahrenfall betätigt werden, was bei der Schlüssel- oder Code-Lösung nicht möglich ist; die Türwächter gibt es für die unterschiedlichsten Drückersysteme und sind auch mit DIN EN 179, bzw. 1125 kombinierbar;
Viel Erfolg!
der Feuerteufel