hallo Frau Gribl,
GastBauV in Bayern??? - Schnee von gestern! Bitte auf den Seiten des STMI immer mal wieder die aktuellen Gesetze und Verordnungen einsehen.
Hier gilt wohl, dass Sie sich Gedanken über mögliche Gefährdungen machen müssen. Im Prinzip gilt hier die BayBO, die keine Aussage zur Öffnungsrichtung macht. Da es auch eine Arbeitsstätte (zumindest für die angestellte Bedienung; alleine durch Inhaber/in geführter Ausschank ist anders zu bewerten) ist, kommt die ArbStättV mit der ASR zur Anwendung, die eine Öffnung von Notausgängen ins Freie in Fluchtrichtung aufschlagend vorsieht. Aber auch hier sind nach einer Gefährdungsanalyse andere Lösungen möglich.
mfg
der Feuerteufel