Hallo Rupi,
hier ein Auszug aus meiner Masterarbeit
Wie bereits erwähnt sind in den Technischen Regeln Möglichkeiten oder Vorschläge der Schutzzielerreichung aufgezeigt. Als ein Beispiel nachfolgend die Fluchtweglängen aus den Arbeitsschutzrichtlinien:
?Die Fluchtweglänge muss möglich kurz sein und darf
a) für Räume, ausgenommen Räume nach b) bis f) bis zu 35 m
b)für brandgefährdete Räume mit selbstständigen Feuerlöscheinrichtungen
bis zu 35 m
c) für brandgefährdete Räume ohne selbstständige Feuerlöscheinrichtungen
bis zu 25 m
d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m
e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) bis zu 20 m
f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m
betragen. Die tatsächliche Lauflänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5 fache der Fluchtweglänge betragen. Sofern es sich bei einem Fluchtweg nach a), b) oder c) auch um einen Rettungsweg handelt und das Bauordnungsrecht der Länder für diesen Weg eine von Satz 1 abweichende längere Weglänge zulässt, können beim Einrichten und Betreiben des Fluchtweges die Maßgaben des Bauordnungsrechtes angewandt werden.? (Ziffer 5, Abs. 2 ASR A 2.3)
Hier werden die Unterschiede zwischen den Anforderungen aus dem Baurecht und dem Arbeitsschutzrecht sehr deutlich (bis zu 75 m nach IndBauRL oder 10 bis 20 m nach ASR). Wie bereits erwähnt müssen die Vorgaben aus den technischen Regeln nicht zwingend eingehalten werden. Allerdings sind die sehr unterschiedlichen Längen (Flucht- oder Rettungsweg) für z. B. gift-, ex- oder explosivstoffgefährdeten Räume bei der Gefährdungsbeurteilung nicht einfach wegzuwischen. Wenn diese bei der Planung und Erstellung der Gebäude nicht bereits berücksichtigt wurden, sind ggf. Umbaumaßnahmen noch vor Inbetriebnahme erforderlich.