Sehr geehrter Herr Schell,
nicht als Widerspruch zu den Kollegen, sondern als Ergänzung. Es kommt durchaus auch darauf an in was für einem Gebäude Sie sich befinden und ob es sich hier um einen sog. "notwendigen Flur" im Sinne der Bauordnung handelt - min. Gebäudeklasse 3? Ich kenne durchaus auch sehr kleine Laborgebäude, jedoch hört sich "Institut" nach etwas Größerem an. Auch innerhalb einer Wohnung (sog. Nutzungseinheit) haben Sie einen Flur (im allgemeinen Verständnis), jedoch keinen baurechtlich "notwendigen", d.h. in einer normalen Wohnung haben Sie dort keine Anforderungen.
Bei Büro- und Verwaltungsnutzung können Sie bis zu 400m? große Nutzungseinheiten herstellen (Es kommt im wesentlichen auf den Abschluss zum Treppenraum an) und dann handelt es sich bei dem Flur auch nicht mehr um einen baurechtlich notwendigen. Damit das sog. baurechtliche "Schutzziel" (es soll weder Nutzer noch Feuerwehr zu Schaden kommen), bedeutet jedoch auch diese Nutzungseinheit keine "Narrenfreiheit".
Desweiteren können "sonstige Faktoren" eine Rolle spielen, die das Aufstellen auch für eine Brandschutzdienststelle zumindest akzeptabel werden lassen. Dies könnte z.B. in einem ausreichend breiten notwendigen Flur gegeben sein, wenn weitere Möglichkeiten zur Selbstrettung vorhanden sind, oder wenn sonstige kompensierende Faktoren vorhanden sind. Doch vorsicht - dies muss nicht unbedingt eine Versicherung akzeptieren, wenn sie die Kosten für die Renovierung eines durch Kunststoffruss "dekorierten" Flur übernehmen soll.
Wie Herr Schächer bereits geschrieben hat, ist der Sachverhalt nicht klar und eindeutig beschrieben. Hier kann man auf die Arbeitsstättenverordnung verweisen ( §4), welche besagt, dass Fluchtwege ständig "freizuhalten" sind. Dieses "freihalten" gilt aber auch für Gänge in einem Kaufhaus (auch eine Arbeitsstätte) und natürlich sind diese Gänge offen von Brandlasten umgeben.
D.h. es gibt durchaus Möglichkeiten so etwas zu legalisieren und auch sicher zu gestalten, jedoch muss dies richtig durchdacht und ausgeführt sein - auch formell, d.h. die Umwandlung zu einer Nutzungseinheit kleiner als 400m? ist durchaus ein bauaufsichtlich relevanter, d.h. genehmigungspflichter Sachverhalt, mit allen Konsequenzen.
Da ist dann die Unterbringung in einem Raum am Ende oftmals doch die einfachere und auch wirtschaftliche Lösung.
mit freundlichem Gruß
Hartmann