Hallo Frau Schade,
warum bauen Sie im Treppenhaus eines Wohnhauses eine "RWA" ein? Lt. Thür. Bauordnung, § 33, Nr. 8 ist in innenliegenden Treppenräumen an oberster Stelle eine "Öffnung zur Rauchableitung" erforderlich, Größe mind. 1 m?. Dabei handelt es sich n i c h t um eine RWA! Die Rauchabzugsöffnung muss vom EG und vom obersten Treppenabsatz geöffnet werden können.
Für eine RWA (im Industriebau etc.) ist i.d.R. Abnahme und wiederkehrende Prüfung nach SPrüfV erforderlich, bei einer Rauchableitungsöffnung ist dies nicht gefordert.
Wir lassen bei der Ausschreibung eine Abnahme und Funktionsprüfung durch einen Verantwortlichen des Erstellers anbieten und nach Einbau ausführen, einschl. Vorlage Prüfprotokoll. Im Brandschutznachweis geben wir ebenfalls vor, dass regelmäßige Prüfung durch einen Sachkundigen nachweislich erfolgen muss (Prüfbuch).
Freundliche Grüße
Reinhold Huth