Servus ins Forum
Ich habe folgende Frage:
Ich plane gerade im Raum München ein freistehendes Einfamilienhaus,GKL 2 ( EG + OG, keine Aufenthaltsräume über dem OG möglich ), welches auf Wunsch der Bauherren evtl später geschoßweise in zwei Nutzungseinheiten ( Wohnungen ) geteilt werden soll.
Dazu soll ein innenliegendes, offenes Treppenhaus nachträglich in einen abgeschlossenen Treppenraum umgewandelt werden.
Meine Frage lautet, welche Anforderungen bestehen im Hinblick auf die Teilung an die Wände des Treppenraumes, die Wohnungstüren und die Geschoßdecke ( evtl auch an die Versorgungsschächte ) zwischen den beiden Wohneinheiten.
Hintergrund
In den Checklisten zum Brandschutznachweis bleibe ich an folgender Frage hängen:
Unter Punkt 4.1, Erfordernis von Trennwänden steht unter Punkt 1, Fall A, "daß Trennwände herzustellen sind, zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen ( Wohnungstrennwände )"
Diese Wohnungstrennwände haben die Anforderung feuerhemmend, F30-B, das ergibt in der Konsequenz die Anforderung F30, selbstschliessend an Öffnungen in diesen Trennwänden (Wohnungstür vom Treppenraum )
Unter Punkt 10, "Anforderungen an die verwendeten Bauteile und Bauarten" gibt es jedoch den Ausnahmetatbestand, wonach bei Wohngebäuden mit bis zu 2 NE ohne Aufenthaltsräume über dem 2.Vollgeschoß keine besonderen Anforderungen an tragende Wände, Decken usw. bestehen.
Ich halte das für widersprüchlich.
herzlichen Dank für eine Antwort,
Ulrich Haefner