Ich möchte gerne wissen, ob es zulässig ist, dass man über
die Brandwand eine Unterspannbahn ( B1 ) schwer entflammbar,
entgegen den "Art. 28 ( 7 ), Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen nicht über Brandwände hinweggeführt werden", so wie im Brandschutzatlas dargestellt wurde ( Blatt Nr. BR03 ) , hinwegführt. Es ist sicher eine Abweichung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu beantragen. Welche Begründung bezügl. der Abweichung ist anzuwenden ? Geringe Brandausbeitungsgefahr, durch Verwendung des schwer entflammbaren Bauaterials ( Unterspannbahn B1 ) ?
Auf der einen Seite des der Brandwand ist die GK2 mit Wohnnutzung, auf der andern Seite der Brandwand befindet sich das Lager einer Schlosserei, GK3, mit geringer Brandlast.
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, ob ich auf dem richtigen Weg bin.