Moin,
meine 5 Cent, kopiert aus Koch/Molodovsky/Famers zu Art. 2 (4) Nr. 5 BayBO:
"Sonderbauten nach Nr. 5 sind Gebäude (Abs. 2, Erl. 3) mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Fläche (Abs. 6) von mehr als 400 m2 haben. Damit werden sog. Großraumbüros erfasst. Fachlich knüpft das Maß an den Flurverzicht in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 an. Es können besondere Anforderungen für die Personenrettung erforderlich sein."
Auch hier steht etwas von "Räumen" und "einzeln".
Zu Winnie und der DIN 277: Ja, die BayBO will zwar die Bruttoflächen nach DIN 277, ist aber -nach meiner Erfahrung- eher willkürlich und praxisfremd:
Beispiel: Bei der Festlegung, ob eine Nutzungseinheit eine 400-qm-Einheit nach Art. 37 ist, würden -bei Zugrundlegung der Bruttoflächen- auch die Außenwände mitgerechnet. Schlecht für den, der eine gute Wärmedämmung hat; der muss dann vielleicht notwendige Flure bauen. Quatsch, oder?
Ansonsten ist doch der Hinweis von Sauter bezüglich 401 qm Büro bzw. 799 qm Verkauf sehr hilfreich. Meint Ihr wirklich, dass Zellenbüro mit >400 qm so gefährlich sind, dass das Ganze zum Sonderbau mutiert? Ich nicht.
Gruß
Werner Müller