Sehr geehrter Herr Köppen,
Herr Bärschmann hat soweit Recht, dass die Verglasung im Türblatt Bestandteil der Tür ist und keine eigene Zulassung hat bzw. hatte. Die Verglasungen von Seitenteilen ggf. schon, wenn diese nicht in der Zul. der Tür mit angeführt sind. Gleiches gilt für Oberlichter.
Ebenso stimmt die Aussage zur G-Verglasung in einer T30-Tür, die es nicht gibt. Etwas differenzierter ist der 2. Satz zu sehen: er stimmt für Deutschland, da dort das Kriterium Temperaturdifferenz 140/max. 180° K gilt, egal ob DIN oder EN -Prüfung. England hat aber hier beispielsweise andere Reglungen mit der EW-30-Tür, die mehr Wärme durchlässt.
Aber bei uns gilt die Aussage von Herrn Bärschmann.
Sie benötigen also:
bis 2006:
- Zulassung für T30
- Prüfzeugnis für RS
- Zulassung für Feststellanlage
jeweils + Übereinstimmungserklärung bzw. Übereinstimmungszertifikat (bei Zulassungen sind es Zertifikate) des Heerstellers und des Einbauers;
seit 2006 ist das abP des Rauchschutzes in der Zulassung der Tür integriert mit entsprechendem Nebensatz bzw. Unterpunkt.
daher seit dem:
- Zulassung für T30/RS
- Zulassung für Feststellanlage
jeweils + Übereinstimmungserklärung bzw. Übereinstimmungszertifikat
Bei Feststellanlagen sollte/muss zusätzätzlich eine Erstabnahmebescheingung durch einen herstellerautorisierten Sachkundigen vorliegen DIBt-Richtlinie für Feststellanlagen, Punkt 5, Abs. 3).
Das von Herrn Schächer angesprochene Erkennungszeichen im Glas, ist i.d.R. ein Ätzstempel, der aber bei kleineren und schmalen Scheiben auch mal produktionsbedingt entfallen kann.
mfG
der Feuerteufel