Werte Forumsteilnehmer,
nach Lüftungsanlagenrichtlinie dürfen ja Stahlblechlüftungskanäle ohne Brandschutzklappen durch F30-Flurwände geführt werden, sofern die Kanäle im notw. Flur keine Öffnungen haben.
Nun wurde ich mit der Aussage konfrontiert, daß dies zwar der LüAR entspricht, aber laut Prüfzeugnis (ABP) der F30-Trokenbauwand nicht zulässig sei, d.h. also als Wanddurchbruch ohne Schottung und ohne Feuerwiderstand nicht zulässig.
Allerdings erkennt die LüAR den Blechkanal als gleichwertig einem F30-Kanal an.
Ich würde daher denken: LüAR schlägt ABP.
Oder?
M. Koeppen