Hallo Herr Grath,
m. E. sollte man folgende Punkte zugrunde legen:
A) GaStellV, § 18:
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in Räumen, die keine Garagen sind, abgestellt werden, wenn
1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
....
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsmaschinen sind, wenn die Batterie ausgebaut ist, ...
Daraus ist ist zu schließen, dass z.B. ein Abstellraum für betriebsbereite Kraftfahrzeuge (z.B. Traktor, Mähdrescher etc.) eine Garage ist. Wenn z.B. der Mähdrescher außerhalb der Erntezeit mit leerem Tank und ausgebauter Batterie abgestellt werden soll, kann das in einer landwirtsch. Maschinenhalle geschehen.
B) In der früheren GaV (1993) war in § 1 (1) klar festgelegt: Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Auch wenn dieser Satz nicht mehr in der GaStellV enthalten ist, hat er m. E. immer noch Gültigkeit.
freundliche Grüße
Reinhold Huth