Hallo Teilnehmer
1. Die alte Verordnung gilt noch!
2. Die Überarbeitung ist im Gange. Betroffenen "Gruppen, Dienststellen mussten Verbesserungsvorschläge abgeben (Beteiligungsverfahren).
3. Grundlage ist das bayerische Straf- und Verwaltungsverfahrensgesetz (Kurzfassung)
In der neuen Verordnung muss berücksichtigt werden, dass die Gefahren vom Arbeitgeber zu beurteilen sind, was auch von ihm festzulegende Maßnahmen beinhaltet (auch die Brandgefahren). Nachfolgend ein Auszug aus meiner Masterarbeit.
Verordnung über die Verhütung von Bränden
Die VVB /17/ wurde seit 1981 nahezu nicht geändert. Diese Verordnung gibt es nur in Bayern und gilt für Privatpersonen gleichermaßen wie für das Gewerbe im weiteren Sinn, das bedeutet überall dort wo Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sie ist bis zum jetzigen Zeitpunkt ein wichtiges Hilfsmittel bzw. eine Rechtsgrundlage für Forderungen im Zuge von Feuerbeschauen und nicht zuletzt Grundlage des betrieblichen Brandschutzes gewerblicher und landwirtschaftlicher Anlagen.
Im Zuge der seit langem erforderlichen Überarbeitung sollte berücksichtigt werden, dass für den gewerblichen Bereich die Verpflichtung der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzgesetz /5/ seit 1996 festgeschrieben ist. Das bedeutet auch für die Brand- bzw. vergleichbaren Gefahren (Explosionsgefahr, Gefahrstoffe) sind die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall und in Verantwortung des Arbeitgebers festzulegen.
Die Verpflichtung zu regelmäßigen Beurteilung der Gefahren wird auch in allen nachgeordneten Verordnungen des Arbeitsschutzrechtes festgeschrieben (ArbStättV /10/, BetrSichV /12/, BioStoffV /20/ u.s.w.). Ähnliche Ansätze sind im Umweltschutzrecht und Gefahrstoffrecht enthalten. Sogar im Störfallrecht werden ausschließlich Schutzziele vorgegeben. Die Möglichkeiten der Schutzzielumsetzung aller vorgenannter Rechtsgebiete ergeben sich aus den nachgeordneten Technischen Regeln, wobei in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung, eben auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung, erfolgen muss (im Störfallrecht Störfallkonzept ggf. zusätzlich Sicherheitsbericht).
Die vollständige Abschaffung der VVB /17/ würde das Brandschutzniveau langfristig verschlechtern, da es keinerlei vergleichbare Rechtsgrundlagen gibt, in denen die Mindestanforderungen für den privaten Bereich geregelt sind. Außerdem mangelt es noch in kleineren Betrieben und Einrichtungen an der Umsetzung dieser eigenverantwortlichen Festlegung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen. Das trifft vor allem für die landwirtschaftlichen Kleinbetriebe zu.
Im Zuge der Überarbeitung sollten die Anforderungen für den privaten Bereich weiterhin klar geregelt werden, da die Einführung einer Verpflichtung zu Beurteilung der Brandgefahren mit Maßnahmefestlegung im Einzelfall durch Privatpersonen nicht zielführend bzw. nicht möglich ist. Gleiches gilt schon wegen fehlender Kenntnisse der Betreiber für die landwirtschaftlichen Nutzungen. Außerdem hat sich diese Vorgehensweise bei der Lagerung von Ernteerzeugnisse bewehrt.
Für den gewerblichen Bereich ist die Verpflichtung zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung herauszustellen und nicht die grundsätzliche Möglichkeit der Einzelfallbetrachtung durch den Arbeitgeber per Verordnung wieder abzuschaffen. Eindeutige Anforderungen sollten deshalb weitgehend vermieden werden, da diese die Möglichkeit/Verpflichtung der Verantwortlichen, andere oder wirksamere Gefahrenabwehrmaßnahmen festzulegen, unterlaufen.
Die Anforderungen sind deshalb durch überprüfbare Schutzziele zu ersetzen. Maßnahmenvorschläge können aus dem bereits jetzt vorhandenen Technischen Regelwerk entnommen werden, welches gerade aus diesem Grund überarbeitet wurde und wird.
Beispielsweise können die bis jetzt in der VVB /17/ pauschal festgelegten Abstände brennbarer Stoffe im Freien zu Grundstücksgrenzen, zu Gebäuden oder zu anderen Lagerungen auf dem eigenen Grundstück, die Brandausbreitung nicht verhindern.
Wenn diese festgelegten Anforderungen eingehalten werden, sind zusätzliche Anforderungen z. B. bei einer Feuerbeschau schwer zu fordern. Zum Beispiel sind 100 m? Papierballen mit einem möglichen Abstand von 2,5 m zu einem ungeschützten Gebäude auf dem Nachbargrundstück oder zu einem abgestellten Eisenbahnkesselwagen mit Treibstoff möglich, ohne das Schutzziel zu erreichen. Gleiches gilt für die vorgegebenen Abstände von 10 m zwischen brennbarer Lagerungen von jeweils bis zu 3000 m? oder anderer festgelegter Abstände.
Die momentanen Festlegungen in Bezug auf die Verhinderung der Brandgefahren durch Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren können den Anspruch auf Berücksichtigung der unterschiedlichsten Randbedingungen in keinster Weise erfüllen. Für diesen Bereich gibt es weit ausführlichere Vorgaben der Unfallversicherungsträger, welche aber auch erst im Zuge der erforderlichen Einzelfallbetrachtung und unter Berücksichtigen der am Ort der Heißarbeiten vorliegenden Randbedingungen, die Schutzzielerreichung ermöglichen.
Festzuhalten ist, dass die VVB /17/ für die Sicherung des betrieblichen Brandschutzes neben den arbeitsschutzrechtlichen Regelungen weiterhin ihre Berechtigung hat. In der VVB sollte die Möglichkeit zur Prüfung der Schutzzielerreichung durch die zuständigen Behörden z. B. im Zuge der Feuerbeschau festgeschrieben werden, was schon deshalb erforderlich erscheint, da viele kleinere Betreiber mit dem Instrument Gefährdungsbeurteilung nicht umgehen können.
Die Aktualität des genehmigten Standes bzw. der BS- Konzepte sollte durch den Betreiber ggf. in Abstimmung mit dem BS- Planer geprüft werden. Dazu gehört auch die Berücksichtigung des BS- Konzeptes bei jeder Gefährdungsbeurteilung.
Durch die Mögliche Einflussnahme der Feuerbeschauer auf der Grundlage der VVB /17/ bzw. eine entsprechende Dienstleistung für (Hilfe bei der Umsetzung der Pflicht der Eigenständigen Maßnahmefestlegung) kann diese Verordnung ein wichtiges Bindeglied zwischen Bau- und Arbeitsschutzrecht werden, mit den entstehenden Synergieeffekten bei der dauerhaften Sicherung des Brandschutzes.
Diese werden nach Auffassung des Verfassers, durch die bisher fehlende Pflicht zur Verknüpfung der Instrumente BS- Nachweis/Konzept und Gefährdungsbeurteilung (vom Genehmigungsverfahren bis zum Abriss), noch erhöht. Ein weiterer wesentlicher Vorteil der VVB /17/ ist die Berücksichtigung der Brandschutzanforderungen für den sonst nicht ausreichend geregelten Privatbereich.
In den anderen Bundesländern ohne VVB oder einer vergleichbaren Verordnung kann analog vorgegangen werden bzw. eine solche Verordnung oder eine ähnliche Vorschrift erlassen werden.
Gruß Norbert Bärschmann