Sehr geehrte Frau Ludwig, liebe Kollegen,
formal: Treppenraumwände dürfen / müssen je nach GebKlasse "3" F 30 B sein,
"4" F 60 A oder F 90 BA, "5" F 90 A, siehe Tabelle Anhang 1 Abschnitt 7.
Dann gibt es die Anforderungen an Putze, Dämmungen, ... "A" für "3", "4" und "5" ohne Unterscheidung "innen" oder "außen" und zu guter letzt die Fußnote 10, die von der F xx Wänden bei der n i c h t b r e n n b a r e n Außenwand befreit. Also A, nicht B.
physikalisch: sie haben eine brennbare Treppenraumwand auf der "freien Seite", irgendein Lümmel zündet eine Mülltonne an, die vor der Wand steht, das Feuer läuft ihnen die Wand hoch bis ins Dach und zerreißt ihnen alle Scheiben. Rauch und Wärme auch i m Treppenraum, Flucht erschwert, durch Atemgifte evtl. gefährlich. Daher : nichtbrennbar bauen, nichtbrennbar dämmen.
Und wenn nicht ein riesiger Konzern dahinter stünde, wäre die Frage brennbarer Dämmung schon lange anders entschieden ...
Wenn Sie nach Brandstiftungen solche Schäden sehen, verstehen Sie, daß nichtbrennbar bauen eine preisgünstige Lösung ist (statt Fassade futsch, Dach futsch, ...). Wir hatten mal 20 Brandstiftungen in 1/2 Jahr. Tonnen, Container, Paletten, alles, was so einfach zündbar ist. mfg Schächer