Hallo Rupi,
aus meiner Sicht würde ich ein solches Schwimmbad nicht als Sonderbau einstufen.
In NRW gibt es aber die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Sonderbauten. Hier würde dein Fall unter "kleiner Sonderbau" fallen.
Das bedeutet, die Einhaltung der BauO NRW reicht nicht automatisch aus, sondern es können leichter weitergehende Anforderungen gestellt werden.
Das kann im Einzelfall bedeuten, dass die Bauaufsicht auch für ein solches Gebäude ein Brandschutzkonzept eines staatlich anerkannten Sachverständigen einfordern kann- aber nicht muss.
Gruß
Matthias Bußmann