Hallo Leute,
in Art. 48 Nr. 3 steht "Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
1. ...
2. ...
3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und
4. ...
Wie kann/soll so ein "Entleerung vom Freien" aussehen?
Kann es auch bedeuten, dass bei Müllbrand ein sichere Zugang von Außen (Müllbrandbekämpfung) in das "Mülllager" (tolles Wort, hat drei l) sichergestellt ist?
In Mehrfamilienhäusern mit (Tief)garage werden oft Müllräume (F90/T30) in der Tiefgarage angeordnet. Diese Mülltonnen können dann meist über die/eine Rampe nach oben gefahren werden.
Mit Bitte um RS
Gruß und Dank
Rupi