Hallo Ales D
Meiner Meinung nach dürfen sich keine Öffnungen vom Sicherheitstreppenraum zu anderen Bereichen befinden (außer den explizit beschriebenen).
Das Schutzziel der Sicherheitstreppenräume (einschließlich Ausgänge) liegt im Gegensatz zu normalen Treppenräumen darin, dass kein Rauch oder Feuer eindringen darf.
Auch wenn Schächte keine "Nutzräume" sind, weisen diese in der Regel Brandlast auf. Im Brandfall ist neben Feuer und vor allem Rauch mit erhöhtem Druck im Schacht zu rechnen, welcher auf die gesamten Türblätter des Schachtes wirkt. In Gebäuden der Gebäudeklsse 5 reichen deshab T 90 Türen nicht für die Schachtverschlüsse aus, da die Anforderungen im unteren Bereich nahe null sind bzw. sich dort ein Spalt befinden darf. Ggf. ist eine T 90 RS möglich (andere GK entsprechend der Feuerwiderstandsklasse).
Vom Grundsatz sind Schachtöffnungen mit zugelassenen Revisionsverschlüssen in der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile (GK 5 F 90) zu versschließen.
Das hat den Grund, dass bei Türen (wie gerade erwähnt) geringere Anforderungen an die "Spaltbereiche", vor allem im unteren Bereich gestellt werden. Das betrifft nicht nur die Rauchdichtigkeit. Auch die mögliche Temperatur ist in allen Spaltbereichen höher. Deshalb kann es zur Entzündung eines ggf. vor dem Schacht stehenden Sofas kommen (habe ich erlebt).
Zurück zum Sicherheitstreppenraum. Hier sind keine Öffnungen zu anderen Bereichen, als in der HHRL explizit beschrieben, möglich (schon um das Schutzziel zu erreichen).
Gruß Norbert Bärschmann