Hallo Herr Köppen
Wenn der EX- Schutz bei der Brandschutzplanung nicht berücksichtigt wird und der Betreiber seine obligatorische Gefährdungsbeurtelung vor Inbetriebnahme macht, kann es Probleme geben. Ggf. sind zusätzliche bauliche oder anlagentechnische Maßnahmen erforderlich. Bestenfalls bekommen Sie keine Aufträge von diesem Bauherrn mehr. Ich rechne mit Schadenersatzanforderungen.
Sie könne sich nicht darauf berufen, dass Sie nur für das baurechtliche zuständig sind. Nachfolgende Angaben zum Inhalt gelten für Bayern (Auszug einer einer Ausarbeitung von mir):
Inhalt von brandschutztechnischen Nachweisen
Aus § 1 BauVorlV ergibt sich, dass alle erforderlichen Angaben in den bautechnischen Nachweisen in geeigneter Form darzulegen sind (Formfrei). Im § 3 genauer beschrieben was alles abzugeben ist.
Nach § 11 Abs. 1 BauVorlV sind für alle nicht verfahrensfreie Bauvorhaben folgende Angaben im BS- Nachweis darzulegen.
Brandverhalten der Baustoffe und Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile
Bauteile, Einrichtungen, Vorkehrungen mit Anforderungen hinsichtlich Brandschutz
Nutzungseinheiten, Brandabschnitte, Rauchabschnitte
Brandschutzabstände
Rettungswege, anleiterbare Stellen
Flächen für die Feuerwehr, Zugänge und Zufahrten
Löschwasserversorgung
Nach § 11 Abs. 2 BauVorlV sind für Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen zusätzlich Angaben in Abhängigkeit der Nutzung und den vorhandenen Gefahren prüffähig darzulegen:
Anzahl der Personen einschließlich Einschränkungen auf Grund des Alters- oder Gesundheitszustandes
Explosions-, erhöhte Brandgefahren und vergleichbare Gefahren
Rettungswegbemessung, Rettungswegkennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung
Einrichtungen zum anlagentechnischen Brandschutz
Sicherheitsstromversorgung
Besondere Erfordernis in Bezug auf die Löschwasserversorgung
Betriebliche und organisatorische Brandschutzmaßnahmen
Auch unter Ziffer 2 Industriebaurichtlinie wird auf weitergehende Anforderungen für Industriebauten hingewiesen, welche sich aus den Regelwerken hinsichtlich des Umgangs oder des Lagerns bestimmter Stoffe ergeben, wie beispielsweise Technische Regeln für Gefahrstoffe, Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten, die Löschwasserrückhalterichtlinie und die Kunststofflagerrichtlinie.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BauVorlV kann für Sonderbauten ohne Sonderbauverordnung oder Sonderbaurichtlinie bzw. bei weit reichenden Abweichungen von den Vorgaben aus den vorgegebenen BS- Konzepten, ein objektbezogenes Brandschutzkonzept erforderlich werden.
In diesem objektbezogenem Brandschutzkonzept sind, die auf Grund der in Abhängigkeit des vorliegenden oder besonderen Gefahrenpotentials anzufertigenden Risikoanalyse, geeignete Brandschutzvorkehrungen festzulegen.
Dabei sind nicht immer höhere Anforderungen gegenüber den Standartbrandschutzkonzepten erforderlich. Es können sich auch geringere Anforderungen ergeben. In diesem Fall ist allerdings im BS- Konzept festzuhalten warum geringere Anforderungen ebenfalls die Schutzzielerreichung sichern.
Wenn Sie auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Erfahrung ist nach Art. 52 Abs. 2 BayBO der Bauherr darüber zu informieren und es ist ein geeigneter Fachplaner heranzuziehen.
Ich schlage vor den Betreiber am Anfang der Planung mit ins Boot zu hohlen und eine vorläufige Gefährdungsbeurteilung von ihm oder einem Externen anfertigen zu lassen. Auch die Hersteller von Gefahrstoffen oder Lacken liefern neben den Sicherheitsdatenblättern auf Anfrage "objektunabhängige" Gefährdungsbeurteilungen.
Also eine ganzheitliche Brandschutzplanung, auf der Grundlage der vorliegende und besonderen Gefahren und mit Hilfe des Instrumentes Gefährdungsbeurteilung, anfertigen.
Das wird bei der Erstellung der vorgegebenen Standartbrandschutzkonzepte vom Gesetzgeber genau so gemacht(BayBO, BayBO mit Versammlungsstättenverordnung, BayBO mit Verkaufsstättenverordnung u.s.w.).
Bei den Industriebauten liegt ein Standartbrandschutzkonzept nur für normale Industrienutzungen vor. Hier ist das Standartbrandschutzkonzept entsprechend der besonderen Nutzung zu erweitern (Gefahrstoffe, BIO, Strahler, EX).
Gruß Norbert Bärschmann