Hallo Frau Gribl,
maßgebend ist, ob eine Rauchabzugsöffnung oder eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gefordert wurde. Bei letzterer (z.B. in einem innenliegenden Treppenraum) muss die Bedienung vom obersten Geschoss und vom Gebäudezugang aus möglich sein.
Wenn es nur darum geht, in einem außenliegendem Treppenraum eine Lüftungs/Entrauchungsöffnung für das oberste Geschoss nachzurüsten, kann das auch ein Dachflächenfenster sein, das dann allerdings einfach und ohne Hilfsmittel zu öffnen sein muss.
Ist dieses Fenster nicht ohne Hilfsmittel öffenbar, wird eine Auslösung auch vom EG aus erforderlich, weil die Einsatzkräfte Fenster zwar einfach finden und öffnen können, andere Auslöseeinrichtungen im Rauch aber nicht ohne weiteres erkannt werden können.
Die Auslösung im EG muss dann aber nicht zwangsläufig elektrisch erfolgen, man darf auch hydraulisch/pneumatisch (was aber das Problem mit sich bringt, wie man das Fenster wieder schließen kann) oder mechanisch (z.B. Kettenzug im Treppenauge: einfach, aber wirkungsvoll und wartungsarm und ab und zu in alten Gebäuden anzutreffen).
Gruß
Matthias Bußmann