Hallo Herr koeppen,
ich nehme an, dass Ihre Bauordnung mit der BayBO weitestgehend identisch ist.
Danach sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. (Art. 2 Abs. 2 BayBO).
"Selbständig benutzbar" heißt, dass die bauliche Anlage u.a. ein eigenes Rettungswegsystem benötigt.
Nach BayBO sind Brandwände erforderlich
1. als Gebäudeabschlusswand, (...), wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2.50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,
3. - 4. (...)
MfG W.L.