Hallo Herr Koeppen,
ich würde es mit Brandwand auch nicht als Sonderbau bewerten, da es dann eben ein selbstständig nutzbares Gebäude ist. Als Begründung würde ich auf den Gebäudebegriff in der Verwaltungsvorschrift abheben:
"Gebäude sind selbständig benutzbar, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen. Sie dürfen in dieser Funktion nicht von anderen baulichen Anlagen abhängig sein. Nicht selbständig benutzbar sind zum Beispiel Anbauten, die nur vom Innern eines angrenzenden
Gebäudes aus betretbar sind. Umgekehrt beeinträchtigen innere Verbindungen zwischen aneinandergebauten Gebäuden nicht deren Selbständigkeit, wenn jedes für sich vom Freien zu seiner Benutzung zugänglich ist. Unter dieser Voraussetzung bestehen Gebäudegruppen, wie Reihenhäuser und Doppelhäuser, aus mehreren selbständigen Gebäuden, auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet sind."
Sie haben ja quasi ein "Doppelhaus" (wenn auch etwas größer...). Bei einer Reihenhausanlage würde ja auch keiner auf die Idee kommen, alles zusammen zu zählen und einen Sonderbau draus zu machen, Reihenhäuser stehen ja manchmal auch auf einem gemeinsamen Grundstück.
Viele Grüße
Ulrike Richter