Es gibt Beleuchtungsanforderungen nach Baurecht (Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe) und als Einzelauflage in der Baugenehmigung bei Sonderbauten, wenn dadurch eine Gefahr abgewendet werden muß
und aus dem Arbeitsschutzrecht.
Wenn Sie in einem Büro- und Verwaltungsgebäude sind, bei dem die Regeln der Versammlungsstättenverordnung (Muster VO, M VO als RiLi) anzuwenden ist (mehr als 200 Personen, die auf den gleichen Rettungsweg angeweisen sind), sind beleuchtete Rettungswegekennzeichen (bKZ) vorgeschrieben.
Wenn VersSt Recht n i c h t anzuwenden ist, das ist der Normalfall im Büro- und Verw Gebäude, dann gelten Anforderungen "nur" aus Arbeitsschutzrecht.
Dies ist in den beiden neuen Richtlinien "ASR A 1.3" aus August 2007 und "ASR A 2.3" aus April 2007 präzisiert worden : zunächst macht der Betreiber eine Gefährdungsanalyse und die kann ergeben, daß man sich auch ohne beleuchtete Kz und ohne Notlicht zurecht findet. Dann sind lange nachleuchtende Kz vorgeschrieben, die bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung noch eine längere Zeit gut sichtbar sind.
Findet man sich bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung n i c h t zurecht, sind Sicherheitsbeleuchtung (Notlicht im Flur und Treppenraum) und beleuchtete Fluchtwegzeichen erforderlich.
Allgemein unterscheidet der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber : kenne ich mich aus (eigene Wohnung, Arbeitsstelle), dann weiß ich auch bei schlechter beleuchtung, wo es raus geht.
Bin ich fremd (Versammlungsstätte, Hotel) finde ich mich n i c h t zurecht und brauche Anleitung durch beleuchtete Kennzeichen und beleuchtete Wege.
Mittelding : Arbeitsstätte : ist der Ausgang zu weit weg (Sichtbarkeits- problem), muß eine Beschilderung darauf hinweisen, ist es bei Dunkelheit nicht ausreichend erkennbar : Beleuchtung und bKZ.
Ist die Wegeführung nicht geradlinig : an jeder Abbiegung eine KZ, wenn unbeleuchtet nicht sicher ausreichend auch bKZ:
Theoretisch also gut geregelt, praktisch ein komplizierter "wenn - dann" Vorgang. mfg Franz Schächer