Hallo Frau Weldishofer,
Sie haben da an interessanten Projekten zu tun, hier meine Interpretation:
Der Schutz des Privateigentums ist ein sehr hohes (übergeordnetes) Grundrecht.
Die Umsetzung erfolgt unter anderem in den Bauordnungen, hier meist thematisiert als Schutz der Rechte der(Gundstücks-)Nachbarn und der allgemeinen Interessen. Dies finden Sie in vielen Artikel der Bauordnungen. Die Forderung der Brandwand auf der Grundstücksgrenze gehört genau in diesen Bereich.
Zu Ihrem Fall Kitzingen:
Die Behörde handelt richtig und verantwortungsvoll! Wer gerade Grundstücksbesitzer ist, ist egal, es sind zwei Besitzer (auch wenn in einer Person, dennoch zwei!). Die Grundstücksbesitzrechte beider sind zu schützen - das ist die Hauptpflicht der Behörde, für diese Aufgabe wurde sie geschaffen.
Einigen sich die die zwei Parteien grundbuchrechtlich (mit Eintragungen ins Grundbuch, etc. oder durch Grundstückszusammenlegung, dann ergibt sich eine neue andere Situation wo auf die Brandwand behördlicherseits verzichtet werden kann. Ihr Fall Kitzigen ist nur nachrangig ein Brandschutzfall.
Zu Ihrem Fall Augsburg:
Hier handelt die Behörde fehlerhaft. Sie verletzt massiv Eigentumsrechte! Eine Teilung ohne Brandwand oder aber mit entsprechenden Lasteneintragungen für die beiden neuen Grundstücke ins Grundbuch, hätte durch die Behörden nicht gestattet werden dürfen, da die Nutzungsfähigkeit (Eigentumsrechte) beschränkt wird.
Erst nach dem Schutz und der Klärung der Eigentumsrechte kommt die Klärung von Brandschutzbelangen.
Grüße Ralf Thieme