Sie können es gerne versuchen, die Seminarräume NICHT als Versammlungsräume einzustufen. Zumindest in NRW wird Ihnen das Konzept postwendend zurückgesandt.
Die SchulBauR ist nunmal auf Universitäten nicht anzuwenden, auch wenn einige Räume sicher ähnlich genutzt werden.
In der Begründung zur MVStättVO findet man dann folgenden Satz:
"Nur Unterrichtsräume für allgemein- und berufsbildende Schulen werden durch Nummer 2 aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, da für diese die Muster-Schulbau-Richtlinie gilt. Für Aulen,Mehrzweckhallen, Pausenhalle von allgemeinbildenden Schulen ist die MVStättV dagegen nur anzuwenden,
wenn diese Räume unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 fallen. Universitäten mit ihren Hörsälen und sonstigen Versammlungsräumen fallen in den Anwendungsbereich der MVStättV."
Der Umstand, dass hier keine Ausnahme für Seminarräume in Hochschulen aufgeführt sind, führte in NRW zu folgenden Ergänzungen (VStättVO NRW):
"Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
[...]
2b) Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m? Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben, [...]"
Man beachte hier Ziffer 2b!
In NRW sind somit Seminarräume mit einer (Gesamt)fläche von mehr als 100m? als Versammlungsräume zu werten.
Herr Koeppen, Unterrichtsräume in allgemeinbildenden Schulen sind nach § 1 (3) MVStättVO explizit aus dem Anwendungsbereich der MVStättVO herausgenommen. Die Aula in der Schule ist jedoch sehr wohl eine Versammlungsstätte (s. Begründung oben). Für Unterrichtsräume sind in der SchulBauR hohe Anforderungen an die Rettungswegbreiten der Flure und Treppen gestellt. Diese sind teilweise höher, als die der MVStättV
Letztendlich werden an ihre Seminarräume doch so gut wie keine Anforderungen aus der VStättVO gestellt. Bei so kleinen Seminarräumen sind "lediglich" die Rettungswege auf die Nutzerzahl anzupassen und eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Hierbei sind Sie dann sogar günstiger, als wenn Sie die Rettungswege nach der (nicht anzuwendenden) Schulbaurichtlinie dimensioniern.