Hallo Diskutanten,
ich stehen gerade auf dem Schlauch:
Für ein 3-geschossiges Industriegebäude mit 5 Brandbekämpfungsabschnitten hat der Sachverständige einen globalen Nachweis und 5 Teilflächennachweise berechnet.
Für 2 der 5 Teilflächen erhält er eine erforderliche Feuerwiderstandsdauern von über 100 Minuten. Er geht nicht näher auf diesen Umstand ein.
Gemäß 7.1 IndBauRl darf Abschnitt 7 für den globalen als auch für den Teilflächennachweis nicht angewendet werden, wenn die erforderliche Feuerwiderstandsdauer >90 Minuten ist.
An dieser Stelle wollte ich den Nachweis eigentlich bereits ablehnen, bis mir die Fußnote 4 der Tab. 8 IndBauRl auffiel, wonach die Tabellenwerte von 90 Minuten auch für erforderliche Feuerwiderstandsdauern von >90 Minuten gelten.
Ein Widerspruch? Läßt er sich auflösen?
Gruß
Matthias Bußmann